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AGBs


1. Vermittlungsvertrag.
1.1. "Hunting Club Taiga" ist lediglich Reisevermittler aller von ihr angebotenen Reisen und Reiseprogramme. Verantwortliche Reiseveranstalter im Sinne der §651 a ff. BGB sind die in den Reisebeschreibungen bzw. in der Reiseanmeldung und der Buchungsbestatigung als Veranstalter oder Jagdveranstalter namentlich aufgefuhrten Personen oder Firmen.
1.2. "Hunting Club Taiga" vermittelt auch einzelne Reiseleistungen, die mit Ihrer Reise zusammenhangen, wie z.B. Buchung von Hotelzimmern, Flugen, Res. von Mietwagen, Zusammenstellung und Buchung von touristischen Zusatzprogrammen und so weiter. Fur solche Leistungen gilt Ziffer 1.1. entsprechend. "Hunting Club Taiga" handelt hinsichtlich der gesamten Abwicklung des Vermittlungsauftrages (insbesondere Abgabe und Weiterleitung von Erklarungen, Entgegennahme von Zahlungen und Aushandigung der Reiseunterlagen einschließlich der Erledigung von Formalitaten wie Waffeneinfuhr und Visumbeschaffung) als Vertreter des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. touristischen Unternehmens. Jedwede rechtsgeschaftlichen oder sonstigen Erklarungen (insbesondere die Geltendmachung von Anspruchen, Rucktrittserklarungen vom Reisevertrag und sonstige Willenserklarungen) konnen gegenuber "Hunting Club Taiga" mit Wirkung gegen den vermittelten Reiseveranstalter bzw. das vermittelte touristische Unternehmen abgegeben werden.
2. Buchung.
2.1. Die Buchung der Jagdreise gilt als verbindlich nach Erteilung des Vermittlungsauftrages an "Hunting Club Taiga" durch Kunden oder nach schriftlicher Annahme des durch "Hunting Club Taiga" vermittelten Reiseangebotes durch den Kunden oder nach Zahlung der Vermittlungsgebuhr und Leistung der Anzahlung auf die geplante Reise an "Hunting Club Taiga".
2.2. Mit Erteilung des Vermittlungsauftrages kommt zwischen "Hunting Club Taiga" und dem Kunden (Reiseteilnehmer) ein Geschaftsbesorgungsvertrag (Reisevermittlungsvertrag) zustande.
2.3. Die Rechte und Pflichten von "Hunting Club Taiga" als Vermittler und dem Reiseteilnehmer ergeben sich aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der § 675, 631 ff BGB.
3. Vergutungsanspruch des Vermittlers/Zahlungsabwicklung.
3.1. "Hunting Club Taiga" ist berechtigt, fur die Vermittlung der Reisen und sonstigen Reiseleistungen sowie fur die vermittelten Vertragsabschlusse Bearbeitungsgebuhren zu berechnen, die bei dem jeweiligen Reiseangebot gesondert aufgefuhrt sind.
3.2."Hunting Club Taiga" kann vom Reiseteilnehmer daruber hinaus den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die zur Durchfuhrung und Abwicklung des Vermittlungsauftrages anfallen, und die "Hunting Club Taiga" den Umstanden nach fur erforderlich halten darf. ( §670 BGB)
3.3. Die Falligkeit der an den vermittelten Reiseveranstalter zu leistenden Anzahlungen und Restzahlungen des Reisepreises ergeben sich aus den jeweiligen Reiseausschreibungen bzw. der Buchungsbestatigung an den Reiseteilnehmer.
3.4. Mangels einer solchen Vereinbarung wird der Reisepreis fallig mit Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen. "Hunting Club Taiga" ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Gesamtpreises unter Berucksichtigung einer eventuellen Anzahlung herauszugeben.
3.5. "Hunting Club Taiga" ist Inkassobevollmachtigte der jeweiligen Veranstalter.
4. Rucktritt vom Reisevertrag/ Stornierung
4.1. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, jederzeit vor Reiseantritt vom Reisevertrag mit dem vermittelten Veranstalter zuruckzutreten. Die Stornierung muß schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklarung bei "Hunting Club Taiga" oder dem vermittelten Veranstalter.
4.2. Im Falle des Rucktrittes kann die an "Hunting Club Taiga"gezahlte Bearbeitungsgebuhr vom Reiseteilnehmer nicht zuruckverlangt werden.
4.3. Durch eine Stornierung entstehen dem Reiseteilnehmer - vorbehaltlich abweichender Angaben im Reiseangebot - folgende Kosten:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 25% der Jagdkosten
- 50 bis 30 Tage vor Reiseantritt 50% der Jagdkosten
- 29 bis 10 Tage vor Reiseantritt 75% der Jagdkosten
- ab 9 Tage vor Reiseantritt 100% der Jagdkosten
4.4. Dem Reiseteilnehmer ist es gestattet, dem Reiseveranstalter gegenuber "Hunting Club Taiga" nachzuweisen, dass Ersterem tatsachlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Stornierungspauschale entstanden sind. In diesem Falle ist der Reiseteilnehmer nur zur Bezahlung der tatsachlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.5. Benennt der Kunde bei einer Stornierung einen Ersatzkunden fur die von ihm gebuchte Jagdreise, so wird er nur mit dem Verlust der Vermittlungsgebuhr und den bis dahin fur seine Reise tatsachlich angefallenen Kosten, wie bereits beantragte Visum etc., belastet.
4.6. Im ubrigen gelten die Rucktrittsbedingungen, die in der jeweiligen Ausschreibung des vermittelten Veranstalters angegeben sind.
5. Trophaentransport.
5.1. "Hunting Club Taiga" erteilt auf Wunsch Auskunft uber alle mit der Trophaeneinfuhr zusammenhangenden Fragen. Eine Gewähr fur die Richtigkeit dieser Information wird wegen der sich standig ändernden Rechtslage nicht ubernommen.
5.2. "Hunting Club Taiga" empfiehlt den Kunden, vor Antritt der Reise mit einem Fachspediteur Rucksprache zu halten. Fur dessen Auskunfte und Tatigkeit ubernimmt "Hunting Club Taiga" keine Haftung.
5.3. Alle mit dem Trophaentransport und der Trophaeneinfuhr zusammenhangenden Entscheidungen sind ausschlie?lich Sache des Reiseteilnehmers.
2. 6. Haftung, Haftungsbeschrankung.
6.1. "Hunting Club Taigar" haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns fur die ordnungsgema?e Durchfuhrung des Vermittlungsauftrages, insbesondere fur eine gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfaltige Auswahl der Veranstalter sowie fur die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Angebote an den Reiseteilnehmer.
6.2. Hinsichtlich der Erteilung von Auskunften und Informationen insbesondere Pass-, Visa-, Devisen-, Gesundheits- und Waffenbestimmungen, beschrankt sich die vertragliche Haftung von "Hunting Club Taiga" auf grobe Fahrlassigkeit oder Vorsatz bei der Vermittlungstatigkeit.
6.3. "Hunting Club Taiga" haftet nicht fur die vom Reiseveranstalter und anderen Leistungstragern zuerbringenden Leistungen.
6.4. "Hunting Club Taiga" ubernimmt keine Haftung fur den Jagderfolg, ebensowenig fur den Wildbestand, Trophaenqualitat, Reviergro?e und Revierbeschaffenheit, es sei denn, durch "Hunting Club Taiga" ist eine schriftliche Zusicherung erfolgt.
6.5. Soweit dem Kunden auf Wunsch eine Großwildwaffe kostenlos zur Verfugung gestellt wird, kann "Hunting Club Taiga" für deren Funktionsfähigkeit und Tauglichkeit keine Gewahr übernehmen.
6.6. Prospektangaben von "Hunting Club Taiga" oder der Reiseveranstalter beinhalten keine Zusicherung; sonstige schriftliche Mitteilungen nur dann, wenn diese ausdrücklich kenntlich gemacht wurden.
6.7. Die Haftung von "Hunting Club Taiga" fur jedwede Anspruche aus dem Vermittlungsvertrag ist auf den dreifachen Reisepreis des Jagdreiseveranstalters in entsprechender Anwendung der reiserechtlichen Regelung des §651 h BGB beschrankt, es sei denn, der Schaden wurde von "Hunting Club Taigar" vorsatzlich oder grob fahrlassig herbeigefuhrt. Die Haftungsbeschrankung gilt nicht fur ausdrückliche und schriftliche Zusicherungen.
6.8. "Huntig Club Taiga " haftet nicht fur unfallbedingte Korper -und Sachschaden während der gesamten Reisedauer.
7. Ausschlußfrist, Verjährung.
7.1. Der Reiseteilnehmer hat Anspruche gegen "Hunting Club Taiga" aus dem Vermittlungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ruckreisedatum geltend zu machen. Aus Beweisgrunden wird eine schriftliche Geltendmachung dringend empfohlen.
7.2. Anspruche aus dem Reisevertrag gegen den vermittelten Reiseveranstalter hat der Reiseteilnehmer ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Ruckreisedatum geltend zu machen. Die Geltendmachung kann mit fristwahrender Wirkung gegenuber "Hunting Club Taiga" als Vertreter des Reiseveranstalters erfolgen.
7.3. Bei Versaumnis der Frist gemäß Ziffern 7.1. und 7.2. entfallen die Anspruche des Reiseteilnehmers dann nicht, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
7.4. Hat der Teilnehmer fristgerecht Anspruche gegen "Hunting Club Taiga" aus dem Vermittlungsvertrag oder gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertrag geltend gemacht, so ist die Verjahrung der Anspruche gehemmt, bis "Hunting Club Taiga" oder der Veranstalter die Anspruche zuruckweisen.
7.5. Der Reiseteilnehmer ist gesetzlich verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzuglich vor Ort zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Sollte keine Abhilfe erfolgen, so muß die Beanstandung in jedem Fall detailliert und vollstandig im Jagdprotokoll festgehalten werden, das von beiden Seiten (Veranstalter, Jagdgast) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei eventuellen Reklamationen absolut verbindlich. Wird eine Beanstandung nicht ins Jagdprotokoll aufgenommen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
7.6. Eine Abtretung von Anspruchen des Reiseteilnehmers aus dem Vermittlungsvertrag oder dem Reisevertrag an andere Reiseteilnehmer oder sonstige Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschloßen; ebenso die Geltendmachung von Anspruchen solcher Personen im eigenen Namen (Prozessstandschaft).
7.7. Vertragliche Anspruche aus dem Vermittlungsvertrag und dem Reisevertrag sowie Anspruche wegen Verletzung vor- oder nachvertraglicher Pflichten und Anspruche aus positiver Vertragsverletzung verjahren (nach Maßgabe Ziffer 7.4.) innerhalb von 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ruckreisedatum.
Das gilt nicht fur Schadenersatzanspruche aus unerlaubter Handlung; die Verjahrungsfrist betragt hier 3 Jahre ( 852 BGB).
8. Versicherungen.
8.1. In den Reisepreisen ist keine Reiserucktrittskostenversicherung enthalten. "Hunting Club Taiga" empfiehlt den Kunden dringend den Abschluss einer solchen Versicherung, um bei Reiserucktritt oder Reiseabbruch vor den hohen Kosten geschutzt zu sein. Formulare erhalten Sie von "Hunting Club Taiga" automatisch mit der Buchungsbestatigung. Die Versicherung muß binnen 8 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestatigung abgeschlossen sein.
8.2. Die Kunden von "Hunting Club Taiga" erhalten daruber hinaus Formulare zur Gepack- und Auslandskrankenversicherung.
8.3. Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, selbst fur einen ausreichenden Jagdhaftpflichtschutz zu sorgen.
9. Sonstiges.
9.1. Gerichtsstand ist Gifhorn.
9.2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gultigkeit der ubrigen Bestimmungen und des Reise- bzw. Vermittlungsvertrages im ganzen nicht beruhren.